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Die Satzung der Deutsch-Simbabwischen Gesellschaft regelt Ziel, Zweck und Organisation des Vereins.

§1
Name, Sitz, Zweck

Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-Simbabwische Gesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

Zweck der Deutsch-Simbabwischen Gesellschaft ist es, die kulturellen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe im Sinne der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern und auszubauen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Ausstellungen, schriftliche Informationen, Herstellung von Kontakten, Betreuung von simbabwischen Staatsbürgern in der Bundesrepublik Deutschland, Partnerschaften usw.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft sowie an im Ausland ansässige Hilfspersonen erfolgt nur, sofern sich der jeweilige Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von allen deutschen und simbabwischen Staatsangehörigen sowie von juristischen Personen beider Länder erworben werden. Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch das Präsidium. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen; er muss mindestens 30 Tage vorher einem Mitglied des Präsidiums schriftlich erklärt werden. Das Präsidium kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Präsidiums.

§3
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Präsidium festgelegt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§5
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidium mindestens alle zwei Jahre einberufen. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht vom Präsidium in eigener Zuständigkeit behandelt werden können. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums oder eines Drittels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Präsidiums unterzeichnet wird.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen.

§6
Präsidium

Dem Präsidium gehören die Ehrenpräsidenten, der Präsident, 3 Stellvertreter, der Schatzmeister, das geschäftsführende Präsidiumsmitglied und bis zu 7 Beisitzer an.

Das Präsidium wird vom Präsidenten, einem Stellvertreter oder dem geschäftsführenden Mitglied einberufen. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten, werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Präsidiums können neue Präsidialmitglieder vom Präsidium kooptiert werden. Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung.

Das Präsidium führt ehrenamtlich die Geschäfte der Gesellschaft. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7
Ehrenpräsidenten

Zu Mitgliedern des Ehrenpräsidiums können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die Pflege der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe besondere Verdienste erworben haben.

Der jeweilige Botschafter der Republik Simbabwe in der Bundesrepublik Deutschland gehört dem Ehrenpräsidium der Gesellschaft an.

§8
Kommissionen

Das Präsidium kann für Sonderaufgaben oder für einzelne Sachgebiete Kommissionen einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Präsidium ihre Vorschläge vor.

§9
Stimmrecht

In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied der Gesellschaft stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§10
Satzungsänderung

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§11
Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


18.11.2006

Reinhold Hemker
-Präsident-

Uwe Zimmermann
-Schatzmeister-

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