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Satzung der DSG e.v.

Satzung der Deutsch-Simbabwischen Gesellschaft e.V.

 § 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Deutsch-Simbabwische Gesellschaft e.V.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen beim AG Bonn VR 503.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung

  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • der Entwicklungszusammenarbeit,
  • von Kunst und Kultur,
  • Bildung
  • der Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO

(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Ausstellungen, schriftliche Informationen, Herstellung von Kontakten zwischen Deutschland und Simbabwe in allen Bereichen der Gesellschaft z.B. Städtepartnerschften.
Begegnungen und Kooperation von deutschen und simbabwischen Künstlern sowie Ausstellungsprojekte in Deutschland und Simbabwe in den Bereichen bildender Kunst, Musik, etc werden gefördert.
Der Satzungszweck zur Völkerverständigung wird auch verwirklicht durch Informations- und Bildungsangebote an deutschen Schulen u.a. durch Projekttage, Schulpartnerschaften, Bildungsangebote in öffentlichen Einrichtungen wie VHS etc, durch Jugendbegegnungen, Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung von Personen in Simbabwe.
Auch Einzelfallhilfe bei unverschuldeter Not und Krankheit sowie der Betreuung von simbabwischen Staatsbürgern in der Bundesrepublik Deutschland, Partnerschaften usw. gehört zu den Satzungszwecken.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft sowie an im Ausland ansässige Hilfspersonen erfolgt nur, sofern sich der jeweilige Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.

Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützt.   
Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch das Präsidium.

(2) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen.  Das Präsidium kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Präsidiums ausschließen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in der Regel jährlich, mindestens alle zwei Jahre einberufen. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht vom Präsidium in eigener Zuständigkeit behandelt werden können.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums odereines Drittels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Präsidiums unterzeichnet wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Niederschrift ist nach der Mitgliederversammlung in Textform an dieMitglieder und das Präsidium auch in Form einer E-Mail zu versenden.

(4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Mitgliedern, die per Videokonferenz/anderen Medien/Telefon teilnehmen, durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet das Präsidium,

(6) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen durch den Präsidenten schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, erfolgen. Bei virtuellen oder hybriden Veranstaltungen muss bei der Einladung angegeben werden, in welcher Weise die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen können.

Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 6 Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören die Ehrenpräsidenten, der Präsident, 3 Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu 7 Beisitzer an.

(2) Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter einberufen. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten, werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Präsidiums können neue Präsidialmitglieder vom Präsidium kooptiert werden. Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung.

(4)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und seine Stellvertreter. Er führt ehrenamtlich die Geschäfte der Gesellschaft. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Präsidiumssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.

§ 7 Ehrenpräsidenten

Zu Mitgliedern des Ehrenpräsidiums können Persönlichkeiten gewählt werden, die
sich um die Pflege der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe besondere Verdienste erworben haben.

§ 8 Stimmrecht

In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied der Gesellschaft stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§ 9 Satzungsänderung

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz (Carstennstraße 58, 12205 Berlin), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.